S A T Z U N G

§ 1 Name des Vereins

Der Verein trägt den Namen Museumsverein Wendlingen-Unterboihingen e.V. Sein Sitz ist in Wendlingen am Neckar. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen eingetragen unter der Nummer VR 798

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein unterstützt die geschichtliche Erforschung der unmittelbaren Umgegend und fördert Maßnahmen, die geeignet sind, Geschichte und Kultur aus vergangener Zeit zu vermitteln, zu erhalten und darzustellen. Er pflegt die Heimatkunde und das Volkstum und setzt insbesondere die Tradition des 1962 vom Schwäbischen Albverein e.V. Ortsgruppe Unterboihingen gegründeten Heimatmuseums fort.

Der Verein übernimmt die Betreuung und Pflege des Stadtmuseums Wendlingen am Neckar, gemäß gültigem Betriebsvertrags mit der Stadt Wendlingen am Neckar.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Aufnahme in den Verein ist bei der Vereinsleitung schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.

Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Auflösung oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen. Der Austritt muss bis spätestens 1. Dezember schriftlich angezeigt werden. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen

a) grobem Verstoß gegen die Zwecke des Vereins oder b) schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins oder c) Rückstand bei der Beitragszahlung von länger als 12 Monaten

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder darüber entscheiden muss.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Vorstand

Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitglieder- versammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und mindestens zwei und höchstens sechs Beisitzern.

Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Die Vertretung des Vereins nach innen und nach außen obliegt dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter je mit Einzelvertretungsbefugnis. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er ist an die Beschlüsse des Gesamtvorstands und der Mitgliederversammlung gebunden.

Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Erledigung aller Aufgaben des Vereins.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliederdes Vorstands anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Mitgliedern des Vereins mit der Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen zu betrauen und zu ermächtigen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Amtsblatt mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand für erforderlich hält, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangen. Der Vorstand hat die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Es können auch in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:

a) Entgegennahme des Jahresberichts

b) Annahme der Jahresrechnung

c) Entlastung des Vorstands

d) Wahl des Vorstands

e) Wahl der Rechnungsprüfer

f) Satzungsänderungen

g) Auflösung des Vereins

§ 9 Beschlussfassung und Beurkundung der Beschlüsse

Der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind niederschriftlich festzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu beurkunden.

§ 10 Kassen- und Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Die Entlastung des Vorstands darf erst nach Prüfung des Rechnungswesens und der Geschäftsführung des Vorstands erteilt werden.

§ 11 Satzungsänderung

Die Änderung dieser Satzung, einschließlich des Zwecks, kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. In dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein und drei Viertel der Anwesenden der Auflösung zustimmen. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet nach erneuter Einberufung die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wendlingen am Neckar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Diese Satzung wurde am 10.02.2009 gegenüber der vorherigen Satzung vom 11.11.2005 geändert und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.